Steuerrechtliche Aussagen Photovoltaik
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird auf Lieferungen und sonstige Leistungen erhoben, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Lieferung von Strom aus einer PV-Anlage gegen Entgelt (Einspeisevergütung) unterliegt demnach der Umsatzsteuerpflicht.
Der Unternehmer kann die für Vorleistungskäufe bei anderen Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer (Vorsteuerabzug) von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen.
Umsatzsteuervorteile bei Investitionen
Da in der Investitionsphase (Anlage liefert noch keinen Strom) noch keine Umsätze erzielt werden, fällt hier noch keine Umsatzsteuer an; gleichzeitig kann aber die Umsatzsteuer auf erbrachte Zahlungen (anlagenspezifische Kosten für: Erwerb der Anlage, Montage, Planungs- und Beratungskosten) in Form der Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Die Vorsteuer (anlagenspezifische Kosten für: Wartung, Verwaltung, Rechts- und Steuerberatung) wird beim laufenden Betrieb mit Volleinspeisung von der Umsatzsteuer aus Erträgen (Einspeisevergütung) abgezogen, somit wird eine Verringerung der Steuerlast erzielt. Die Vorsteuer kann zeitlich zusammen mit dem Erwerb der Anlage geltend gemacht werden.
Einkommenssteuer
Relevant sind hierbei die Stromverkäufe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Einkommenssteuervorteile bei Investitionen (z.B. PV-Anlage)
Abschreibung: steuerlich relevanten Erträgen Aufwendungen entgegensetzen, um so das Gesamtergebnis und gleichzeitig auch die Steuerzahlung zu reduzieren.
Wichtig: für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung steuerrechtlich nicht mehr zulässig.
Lineare Abschreibung: Nutzungsdauer 20 Jahre (steuermindernde AfA/ Jahr = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer).
Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen sind möglich (bis zu insgesamt 20% der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten).
Bildung von Rückstellungen: Rückstellungen werden gebildet für Verluste, Verbindlichkeiten und/oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Höhe zum Bilanzstichtag noch nicht feststehen (sie wirken gewinn- und damit auch steuermindernd).
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird.
Gewerbesteuervorteile bei Investitionen (z.B. Solar-Anlage)
Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften: 24.500 €, dieser Betrag wird vom ermittelten Gewerbeertrag abgezogen - somit Minderung der Gewerbesteuer; der Betrag, der bereits als Gewerbesteuer gezahlt wurde, muss nicht mehr als Einkommenssteuer gezahlt werden - somit Entlastung des Unternehmens.
ohne Gewährleistung. Fragen Sie Ihren Steuerberater!
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